Rz. 11

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei der Prüfung der Steuerfreiheit von Verwaltungsleistungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Leistungen müssen steuerbar sein (vgl. Rn. 8).
  • Hinsichtlich der verschiedenartigen Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen jeweils selbständige Umsätze der Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder vor (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 4 UStAE).
  • Die Verwaltungsleistungen müssen sich auf das gemeinschaftliche Eigentum i. S. d. WoEigG beziehen; die Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder ist nicht steuerbegünstigt (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 5 UStAE). Nicht begünstigt sind auch Leistungen, die in der Verwaltung solchen gemeinschaftlichen Eigentums bestehen, das nicht dem Grundstück, den Grundstücksteilen, Anlagen und Einrichtungen zuzurechnen ist; insoweit knüpft § 4 Nr. 13 UStG an § 1 Abs. 7 WoEigG an. Nicht unter die Begünstigung fällt daher insbesondere die Überlassung beweglicher Gegenstände, die nicht Zubehör des Grundstücks sind, wie Tischtennisplatten, Gartenmöbel etc.

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