Rz. 180

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Wer die Steuerbefreiung für sich in Anspruch nimmt, ohne den Buchnachweis zeitgerecht zu führen und ohne im Besitz der Ausfuhrbelege zu sein, macht sich bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig (vgl. BFH vom 28.02.1980, Az: V R 118/76, BStBl II 1980, 415 – zur Ausfuhrlieferung). Mit Urteil vom 12.05.2005 (Az: 5 StR 36/05, NJW 2005, 2241) hat der BGH entschieden, dass derjenige, der die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen geltend macht, obwohl er weiß, dass in den durch ihn geführten Nachweisen ein falscher Abnehmer angegeben ist, weil er dem tatsächlichen Abnehmer die Hinterziehung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland ermöglichen will, Steuerhinterziehung begeht. Der BGH hebt dabei auf den Buchnachweis nach § 17c UStDV ab, der zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gehört und nur dann zur Erlangung der Steuerbefreiung führen kann, wenn der bezeichnete Abnehmer auch der tatsächliche Abnehmer ist (vgl. BFH vom 05.02.2004, Az: V B 180/03 (NV), BFH/NV 2004, 988). Die Nachweisverpflichtungen seien dabei bereits in Art. 28c Teil A der 6. EG-RL (Art. 138 f. MwStSystRL) angelegt und dienten einerseits der Sicherstellung des Steueraufkommens im Bestimmungsland, andererseits auch der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Der BGH geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass der zu entscheidende Fall auch nicht mit den Fällen zu vergleichen sei, wegen derer der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung aufgefordert habe (vgl. BFH vom 10.02.2005, Az: V R 59/03, BStBl II 2005, 537), da in diesen Fällen grundsätzlich steuerehrlich aufgebaute Gestaltungen gegenständlich seien, bei denen die Frage der Verhältnismäßigkeit im Raum stehe, nicht jedoch wie im vorliegenden Fall wissentlich und willentlich getätigte falsche Angaben, die den tatsächlichen Abnehmer verdecken sollten, um diesem die Hinterziehung der Erwerbssteuer zu ermöglichen. Der BGH hat im Jahr 2020 bekräftigt, dass keine steuerfreie i. g. Lieferung vorliegt, wenn der Unternehmer den tatsächlichen Abnehmer verschweigt (BGH vom 16.01.2020, 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252).

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