Rz. 28

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden

  • Unternehmer, die
  • mittels ihrer elektronischen Schnittstelle
  • Lieferungen von Gegenständen
  • durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
  • an einen Nichtunternehmer (siehe Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE)
  • unterstützen,
  • deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet,

so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 2 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

 

Rz. 29

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Von § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG erfasst

  • Fälle, in denen die Beförderung oder Versendung im gleichen EU-Mitgliedstaat beginnt und endet, und
  • Fälle, in denen Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen

(Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

 

Rz. 30

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der liefernde Unternehmer muss im Drittlandsgebiet ansässig sein. Lieferungen von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern fallen nicht unter diese Vorschrift. Ein Unternehmer ist auch dann im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn er im Drittlandsgebiet seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung, im Gemeinschaftsgebiet aber eine Betriebsstätte hat.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Wie beim Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG kann dabei die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet werden, um insbesondere den Lieferort bestimmen zu können, weshalb nach § 3 Abs. 6b UStG die fiktive Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle als die bewegte Lieferung zu behandeln ist.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 1 (Händler im Drittland, Kunde im EU-Ausland)

Nach Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE. Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus einem inländischen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 EUR (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Es werden

  • eine Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und
  • eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson

nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingiert.

Die Warenbewegung wird nach § 3 Abs. 6b UStG der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben.

Die Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit (vgl. Abschn. 4.4c.1 UStAE).

Die Ortsbestimmung der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson richtet sich nach § 3c Abs. 1 UStG. Danach ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich).

Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250 bis 261 MwStSystRL) zu erklären.

 

Rz. 33

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

 

Beispiel 2 (Händler im Drittland, Kunde in Deutschland)

Nach Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE. Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus einem inländischen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson versendet.

Es werden

  • eine Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und
  • eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson

nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingiert.

Die Warenbewegung wird nach § 3 Abs. 6b UStG der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben.

Die Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit (vgl. Abschn. 4.4c.1 UStAE).

Die Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. § 3c Abs. 1 UStG findet keine Anwendung, weil die Ware nicht aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle den Umsatz ...

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