Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Art. 21 MWSTG sind sämtliche Umsätze aufgelistet, die von der Steuer ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung, d. h. der leistende Unternehmer darf die Steuer auf den Eingangsumsätzen sowie auf den Einfuhren von Gegenständen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes verwendet werden, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Umsätze optiert wurde (vgl. Rn. 20 f.).

2.5.1 Ausnahmeliste

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Liste mit den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen ist abschließender Natur (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1–30 MWSTG). Sie entspricht in weiten Teilen der MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat sich dabei insbesondere von sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen Überlegungen leiten lassen. Mitunter erfolgte die unechte Steuerbefreiung auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit (insbesondere bei den Umsätzen im Bereiche des Geld- und Kapitalverkehrs) oder um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (z. B. bei den Versicherungsumsätzen und den Umsätzen bei Glücksspielen).

2.5.2 Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gem. Art. 22 MWSTG kann für die Versteuerung der meisten unecht befreiten Umsätze optiert werden. Die Option erlaubt es dem leistenden Unternehmer, die auf seinen Vorleistungen lastende Steuer (sog. Vorsteuer) in Abzug zu bringen. Keine Optionsmöglichkeit besteht für Umsätze im Versicherungswesen und im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen. Bei den in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Umsätzen im Zusammenhang mit Immobilien (insbesondere Verkauf und Vermietung einer Liegenschaft) ist die Option ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschließlich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Option erfolgt durch offenen Ausweis der MWST auf der Rechnung. Eine Bewilligung seitens der ESTV ist – im Unterschied zu dem bis Ende 2009 geltenden Recht – nicht erforderlich. Zudem kann der Steuerpflichtige für jede einzelne Leistung wählen, ob er diese freiwillig versteuern will (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug) oder nicht. Kann der Steuerpflichtige nicht durch offenen Ausweis der Steuer (auf der Rechnung an den Leistungsempfänger) optieren, da er beispielsweise noch keine Leistungen erbracht hat, so kann er der ESTV die Ausübung der Option auf andere Weise bekannt geben (Art. 39 MWSTV).

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