Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL befreit "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" sowie "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" von der MwSt. Dienstleistungen,

  • die ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil eines "Gesamtverfahrens" sind und
  • deren einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden,

sind nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-156/09, Verigen Transplantation Service International, BFH/NV 2011, 179) ebenfalls als Heilbehandlungsleistungen anzusehen.

 

Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Auffassung des BFH ergibt sich daraus, dass auch Leistungen, die ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erbringt, damit u. a. andere Ärzte und Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden – medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen – infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall erfüllen, als Heilbehandlungsleistungen anzusehen sind (vgl. BFH vom 18.08.2011, Az: V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214). Da nach dem Infektionsschutzgesetz auch selbständige Hygienefachkräfte derartige Leistungen erbringen können, sind auch deren Umsätze steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Nach Huschens, NWB 2013, 2214. Ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaus- und Praxishygiene schließt mit Arztpraxen oder Krankenhäusern Verträge über hygienische Beratungsleistungen ab und führt krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen und Begutachtungen durch. Bei den begünstigten Leistungen kann es sich um die Bewertung von Neu- und Umbaumaßnahmen, die Hilfe bei der Erstellung von Hygieneplänen, die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen, das Ausbruchsmanagement bei nosokomialen Infektionen und die Umsetzung ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes handeln. Weiterhin könnten steuerfrei sein die Überprüfung der Aufbereitungsqualität von Medizinprodukten und Gebrauchsgegenständen (Reinigungs- und Desinfektionsprozesse, Aufbereitungserfolg von Endoskopen, Sterilisationsfragen), die Flächenhygiene (Abdruck- und Abstrichuntersuchungen von Flächen), die Händehygiene, die Untersuchung von Wasserversorgungsanlagen und Geräten mit wasserführenden Systemen, die Überprüfung von Schwimm-, Bade-, Therapie- und Bewegungsbecken und die hygienische Überprüfung von technischen Anlagen.

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