Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem EuGH lag folgender Sachverhalt vor: Die Klägerin erwarb als Autoleasingunternehmen neben Neuwagen auch Gebrauchtwagen von Nichtunternehmern ohne Mehrwertsteuer. Diese Gebrauchtwagen verwendete sie zunächst als Leasingfahrzeuge; später veräußerte sie diese. Der EuGH hat erkannt: "Art. 26a Teil A Buchst. e der 6. Richtlinie in der durch die Richtlinie 94/5 geänderten Fassung ist dahingehend auszulegen, dass als "steuerpflichtiger Wiederverkäufer" im Sinne dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstandes nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt" (EuGH vom 08.12.2005, Rs. C-280/04, Jyske Finans A/S, BFH/NV Beilage 2006, 131).

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darauf aufbauend hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (BFH vom 29.06.2011, Az: XI R 15/10, BStBl II 2011, 839).

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das BMF übernimmt diese Rechtsauffassung mit Schreiben vom 11.10.2011 (BStBl I 2011, 983) und schreibt Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 3 UStAE entsprechend fort. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2012 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens unter Berufung auf Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 3 UStAE in der am 10.10.2011 geltenden Fassung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterwirft.

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