Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vorsteuern sind stets nur in dem Mitgliedstaat erstattungsfähig, in dem sie angefallen sind. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die materiellen Vorschriften über den Vorsteuerabzug, die im Mitgliedstaat der Erstattung gelten. Die Vorsteuervergütung ist in allen Mitgliedstaaten beschränkt auf den Umfang, der für den Vorsteuerabzug nach dem jeweiligen nationalen Recht für die normale Umsatzsteuerveranlagung gilt. Vorsteuern auf bestimmte Kosten können nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geltend gemacht werden. Die meisten Staaten kennen sog. Vorsteuerausschlüsse. Das betrifft insbesondere den Bereich der Repräsentationskosten sowie Reisekosten und Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung. Aber auch im Bereich der Kfz-Kosten bestehen zum Teil weit reichende Vorsteuerausschlüsse.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Über die Höhe der Erstattung bestimmt nicht der Staat allein, in dem der Antrag gestellt wird (vgl. EuGH vom 13.07.2000, Rs. C-136/99, BFH/NV Beilage 2001, 112). Ein Unternehmer, der in seinem Sitzstaat nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen (Erstattungs-)Staat angefallen sind. Auch Unternehmer, die mit ihren Umsätzen im Sitzstaat steuerpflichtig sind und im Erstattungsstaat steuerbefreit, haben Anspruch auf partielle Rückerstattung der im Mitgliedstaat der Erstattung angefallenen Vorsteuern.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erstattung scheidet aus für in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen (i. g. Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen), die steuerfrei sind oder befreit werden können. Gleiches gilt für nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge. Damit scheidet – wie im normalen Besteuerungsverfahren – eine Erstattung aus für Steuern, die nur aufgrund eines unzutreffenden Steuerausweises, nicht aber aufgrund des Umsatzes geschuldet werden.

 

TIPP

Um nicht Gefahr zu laufen, evtl. auf einer zu hoch ausgewiesenen und bereits an den Vertragspartner gezahlten USt "sitzen zu bleiben", sollte sich der Unternehmer immer davon überzeugen, dass die ihm in Rechnung gestellte Steuer dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Das gilt insbesondere für den Steuersatz.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Unternehmer, der in seinem Sitzstaat gemischte (teils steuerpflichtige, teils steuerfreie) Umsätze bewirkt, hat grundsätzlich auch in einem solchen Fall Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern eines anderen Mitgliedstaats (vgl. EuGH vom 13.07.2000, Rs. C-136/99, BFH/NV Beilage 2001, 112). Die Erstattung kann ihm nicht allein aufgrund dieser Tatsache verweigert werden, da der Unternehmer in seinem Sitzstaat ebenfalls zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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