Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistung wird (i. d. R.) dann ausgeführt, wenn die Ware (z. B. Maschine) funktionsfähig montiert ist, vom Hersteller dem Auftraggeber übergeben und von Letzterem abgenommen wird (vgl. Abschn. 13.2 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Hardwarebetreuer H nutzt die Feiertage, um die Kanzlei von Rechtsanwalt R neu zu verkabeln und einen zweiten Server in die EDV-Anlage zu integrieren. Am 02.01.2007 führt H dem R seine Arbeitsergebnisse vor; R ist sehr zufrieden.

Lösung:

Die Lieferung erfolgt mit der Übergabe und Abnahme am 02.01.2007 und damit bereits unter dem neuen Steuersatz (19 %). Ist R nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sollte die Abnahme noch im alten Jahr erfolgen; so ließen sich dann 3 % Umsatzsteuer einsparen.

 

TIPP

Das Beispiel gibt den Regelfall wieder: insbesondere Arztpraxen und andere kleinere Unternehmen werden über die Feiertage geschlossen haben und deshalb Renovierungen und dgl. durchführen lassen.

Bei fehlender oder eingeschränkter Vorsteuerabzugsberechtigung sollte ein dazu Berechtigter (vgl. BFH vom 09.03.2006, Az: V B 77/05, BFH/NV 2006, 1530) Leistungen noch vor einer Steuersatzerhöhung vornehmen!

Der Steuerberater sollte im Vorfeld von Steuererhöhungen auf seine "kritischen" Mandanten – d. h. alle, die nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie Humanmediziner, Finanz- oder Versicherungsdienstleister, Wohnungsvermieter, private "Häuslebauer", Kommunen – im Hinblick auf seine Unterrichtungspflicht von sich aus zugehen, ggf. durch ein Mandantenschreiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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