Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2010 ist die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, als steuerpflichtige Leistung zu werten (BFH vom 10.02.2010, Az: XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109 = UR 2010, 371). Mit diesem Urteil hat der BFH seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbständige "sonstige Leistung eigener Art" i. S. des § 3 Abs. 9 UStG des Händlers dar (Niedersächsisches FG vom 23.02.2017, Az: 11 K 134/16, EFG 2017, 875).

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistung hängt hiernach maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen

  • der Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Unternehmer, der mit einem Versicherer einen Vertrag zugunsten eines Dritten (Käufer) abschließt und nach dem der Dritte die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Ansprüche auf Schadensregulierung stets unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend macht und
  • der Garantiezusage eines Autoverkäufers, der dem Käufer (gegen Entgelt) nach dessen Wahl einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch anbietet (vgl. BMF vom 15.12.2010, UR 2011, 75).

2.4.2.1 Verschaffung von Versicherungsschutz verbunden mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Käufer

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Müssen Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie vom Käufer stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt "ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden, erbringt der Autohändler eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, da er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft (BFH vom 09.10.2002, Az: V R 67/01, BStBl II 2003, 378).

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im diesem Fall erbringt der Händler mit der Beseitigung eines Schadens eine steuerpflichtige Leistung an den Käufer des Kfz.

 

Rz. 62

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Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

2.4.2.2 Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch und Reparaturkostenersatzanspruch ("Kombinationsmodell")

 

Rz. 63

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Bei einer Garantiezusage, nach der dem Käufer eines Kfz (Garantienehmer) ein Wahlrecht in der Weise eingeräumt wird ("Kombinationsmodell"), dass es in seinem Belieben steht, im Schadensfall

  • entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch)
  • oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch),

handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG und nicht um zwei selbständige Leistungen.

 

Rz. 64

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Diese sonstige Leistung ist weder nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG noch nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig, da aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers diese Leistung nicht durch die gem. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt sei (BFH vom 10.02.2010, Az: XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109; ebenso Niedersächsisches FG vom 23.02.2017, Az: 11 K 134/16, EFG 2017, 875, wobei das FG aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Mapfre assistencia und Mapfre warranty, Urteil vom 16.07.2015, Rs. C-584/13, UR 2015, 714, die Revision zugelassen hat [Az. XI R 16/17]).

 

Rz. 65

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Die Garantiezusage ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.04.2007 (Rs. C-455/05, Velvet & Steel Immobilien, UR 2007, 379 und 537) zu der § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL (seit 01.01.2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) entschieden, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" dahingehend auszulegen sei, dass er andere als Geldverbindlichkeiten, wie etwa die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausschließe. Entsprechendes gilt somit auch hinsichtlich der Verpflichtung eines Autoverkäufers zur Durchführung der Reparatur. Zur Neufassung von Abschn. 4.8.12 S. 3 UStAE vgl. auch § 4 Nr. 8 Rn. 83 f.

 

Rz. 66

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern der Händler den Schaden an dem Kfz selbst beseitigt, kommt er mit der Reparatur seiner ...

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