Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anders als bei der Verwertung von Sicherungsgut/Pfandgut kommt es bei der Zwangsvollstreckung lediglich zu einer Lieferung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Erwerber. Im Zeitpunkt des Zuschlags wird dem Erwerber das Eigentum an dem versteigerten Gegenstand direkt vom Vollstreckungsschuldner verschafft. Dem mit der Verwertung beauftragten Vollstreckungsorgan werden wirtschaftlich nicht Substanz, Wert und Ertrag der Sache zugewendet (BFH vom 19.12.1985, Az: V R 39/76, BStBl II 1986, 500; vom 16.04.1997, Az: XI R 87/96, BStBl II 1997, 585; vgl. auch Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 2).

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