Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern eine Körperschaft oder Personenvereinigung die Vorsteuerbeträge im Wege der Pauschalierung ermitteln will, darf sie als weitere Voraussetzung im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 35.000 EUR Umsatz erzielt haben. Umsatz in diesem Sinne ist der im Vorjahr erzielte Umsatz (§ 10 Abs. 1 UStG) ohne die Einfuhr und den i. g. Erwerb. Steuerfreie Umsätze gehören nicht zum maßgebenden Umsatz (§ 23a Abs. 2 UStG).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Jahr der Begründung der unternehmerischen Tätigkeit einer Körperschaft, ist die Umsatzgrenze von 35.000 EUR an der Umsatzprognose des Unternehmers zu messen.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das sieht auch der BFH in seinem Beschluss vom 27.06.2006 so. Er stellte ebenfalls fest, dass die Pauschalierung nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung von den voraussichtlichen Umsätzen dieses Jahres abhängig ist (BFH vom 27.06.2006, Az: V B 143/05, BStBl II 2006, 732).

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