Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das SGB VIII unterscheidet zwischen Leistungsberechtigten und zwischen Leistungsadressaten. Leistungen der Jugendhilfe – insbesondere im Eltern-Kind-Verhältnis – sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 4). Sie zielen in der Regel auf die Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses ab. Aus diesem Grunde sind leistungsberechtigte Personen in der Regel die Eltern. Darüber hinaus können jedoch auch die Kinder i. R. d. Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege leistungsberechtigt sein. Neben diesen Möglichkeiten der Leistungsberechtigung findet man noch:

  • Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
  • Kinder und Jugendliche i. R. d. Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII),
  • junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VII) und von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).
 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Regelmäßig sind Kinder und Jugendliche auch die Leistungsadressaten, wenn es sich um Hilfen für die Eltern handelt.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bislang wurden Jugendliche als Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres definiert. Auf diese eigenständige Definition verzichtet nunmehr die neue Vorschrift (bislang in § 4 Nr. 25 S. 3 alter Rechtsnorm). Daher können auch Leistungen an Personen über 27 Jahren von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn z. B. ein Angebot der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) in angemessenem Umfang auch Personen einbezieht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 4 letzter Absatz).

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