Rz. 116

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerfrei sind die sonstigen Leistungen (nicht Lieferungen) von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bezeichneten Berufe (z. B. Ärzte) und/oder Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. Krankenhäuser) sind, gegenüber ihren Mitgliedern,

  • soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der (steuerfreien) Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG verwendet werden und
  • die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.
 

Rz. 117

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Gemeinschaften gelten nur Einrichtungen, die als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG anzusehen sind.

 

Rz. 118

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eine Leistung der Gemeinschaft ist etwa das Vorhalten medizinischer Einrichtungen, Apparate und Geräte zu bewerten. Aber auch Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und weitere Leistungen können von eigenem medizinisch-technischem Personal ausgeführt werden.

 

Rz. 119

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung wurde also dahingehend erweitert, dass nicht nur die Leistungen der Zusammenschlüsse von Ärzten oder Angehörigen arztähnlicher Berufe an ihre Mitglieder befreit sind, sondern auch die Leistungen an Mitglieder der Zusammenschlüsse von Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. Krankenhäuser) sowie von Angehörigen der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bezeichneten Berufe und Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. Ärzte und Krankenhäuser).

 

TIPP

Die bisherige Steuerbefreiung für sog. Apparategemeinschaften wird damit generell ausgedehnt auf "Pooling" im Heilbehandlungssektor.

Zwingende Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.

Die Steuerbefreiung darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Sie kann sich deshalb entsprechend dem bisherigen Rechtsverständnis (vgl. hierzu auch Abschn. 94 UStR 2008) z. B. nur auf die medizinischen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften beziehen, nicht aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z. B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.

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