Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Liegt Organschaft vor, sind die untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist nur der Organträger und nicht das abstrakte Gebilde Organkreis (Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 6 ­UStAE).

 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Innerhalb des Organkreises kommt den Organgesellschaften umsatzsteuerlich damit die Rolle eines (unselbständigen) Betriebsteils zu. Leistungen zwischen zwei Organgesellschaften oder zwischen Organgesellschaft und Organträger sind rein innerbetriebliche (genauer: "innerunternehmerische") Vorgänge ohne umsatzsteuerliche Bedeutung (sog. Innenumsätze).

 

Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft (Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 5 ­UStAE).

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erstellen die an den Warenbewegungen beteiligten Unternehmensteile zur Abrechnung Belege mit gesondertem Steuerausweis, so handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um Rechnungen i. S. d. § 14 UStG, sondern um (grds. irrelevante) unternehmensinterne (Buchungs-)Belege. Dies hat zur Folge, dass

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Obwohl eine Organgesellschaft als unselbständiger Betriebsteil in das Unternehmen des Organträgers eingeliedert ist, ist sie im Verhältnis zu Dritten "ganz normal als Unternehmer anzusehen" (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 941). Die Wirkung der Organschaft beschränkt sich auf das Innenverhältnis zwischen Organträger und der eingegliederten Gesellschaft. Im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zum Kunden oder Lieferanten ist eine Organschaft nicht zu identifizieren. Dies zeigt sich an Folgendem:

  • Die Organgesellschaft hat über die von ihr erbrachten Leistungen abzurechnen (§ 14 Abs. 2 UStG. Rechnungen, die an sie adressiert sind, berechtigen (den Organträger) zum Vorsteuerabzug.
  • Jeder Organgesellschaft ist, auf Antrag eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am Binnenmarkt zu erteilen (§ 27a Abs. 1 S. 3 UStG). Die Verwendung von mehr als einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb des einheitlichen Unternehmens Organkreis ist unionsrechtlich jedoch nicht zweifelsfrei. (EuGH vom 22.05. 2008 C-162/07) Nach Art. 214 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sollen Steuerpflichtige – also der Organkreis – jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten. Eine der deutschen Regelung in § 27a Abs. 1 S. 3 UStG entsprechende Ausnahme für die Vergabe weiterer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an Unternehmen des Organkreises ist in der MwStSystRL nicht vorgesehen. Trotzdem ist die Vergabe mehrerer Identifikationsnummern im Hinblick auf die ungeheuren Risiken des Binnenmarktes, die gerade im Bereich der Identifikation des Vertragspartners als Unternehmer liegen, unentbehrlich.
  • Eine Organgesellschaft hat eine eigene Zusammenfassende Meldung abzugeben (§ 18a UStG)
  • Ohne Beachtung der Rechtsfolgen einer Organschaft greift § 13b Abs. 5 UStG bei der Erbringung von Bauleistungen nur für den Teil des Organkreises ein, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, auch wenn dies eine Organgesellschaft ist (Abschn. 13b.3 Abs. 7 ­UStAE). Mag dies pragmatisch und sinnvoll sein; der Wortlaut des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG verlangt die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers.
  • Bei der Berechnung der Erwerbschwelle (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) und der Lieferschwelle (3c Abs. 3 UStG) ist zu differenzieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge