Rz. 17

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die unter diese Regelung fallenden Liefergegenstände müssen nicht zwingend in ein Zolllager eingelagert werden oder sich in einem Zolllager befinden. Auch für Gegenstände, die in einem anderen Zollverfahren der zollamtlichen Überwachung unterliegen und deshalb noch nicht als eingeführt gelten, kommt § 4 Nr. 4b UStG zur Anwendung. Ein Statuswechsel zur Gemeinschaftsware findet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr statt. Von diesem Zeitpunkt an ist ausschließlich die Steuerlagerregelung des § 4 Nr. 4a UStG anwendbar. So ist es einem Unternehmer möglich, seine Nichtgemeinschaftswaren im Zolllager zum freien Verkehr abfertigen zu lassen und dann in ein USt-Lager zu überführen, um sie dort ohne zollamtliche Überwachung lagern und veräußern zu können.

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