Rz. 26
Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021
§ 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG regeln die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 1 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).
Während tatsächlich lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vorliegt, werden für umsatzsteuerliche Zwecke zwei Lieferungen fingiert, indem
- eine (erste) Lieferung von dem Unternehmer an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
- eine (zweite) Lieferung von dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle an den Enderwerber
angenommen werden.
Der Schnittstellenbetreiber wird zum mittleren Unternehmer eines Reihengeschäfts.
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