Rz. 26

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

§ 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG regeln die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 1 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

Während tatsächlich lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vorliegt, werden für umsatzsteuerliche Zwecke zwei Lieferungen fingiert, indem

  • eine (erste) Lieferung von dem Unternehmer an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
  • eine (zweite) Lieferung von dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle an den Enderwerber

angenommen werden.

 
Hinweis

Der Schnittstellenbetreiber wird zum mittleren Unternehmer eines Reihengeschäfts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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