Rz. 140

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, so liegt darin keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Erwerber vor, sondern es handelt sich um eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (BFH vom 19.12.1985, Az: V R 139/76, BStBl II 1986, 500 und vom 16.04.1997, Az: XI R 87/96, BStBl II 1997, 585).

 

Rz. 141

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher (BFH vom 21.03.2002, Az: V R 62/01, BStBl II 2002, 559; vom 19.12.1985, Az: V R 139/76, BStBl II 1986, 500; vom 06.06.1991, Az: V R 115/87, BStBl II 1991, 817). Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

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