Rz. 64

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG (Abschn. 13b.3 Abs. 13 UStAE).

 

Rz. 65

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 2 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger bis zum 14.02.2014 nicht zu beanstanden, wenn

  • sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und
  • der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird (Abschn. 13b.8 UStAE).
 

TIPP

Der leistende Unternehmer trägt hier das Risiko der Versteuerung durch den Leistungsempfänger!

 

Rz. 65a

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013, BStBl II 2014, 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE nicht an. Im Übrigen sei es entgegen der Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.8 UStAE nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die o. a. Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 5 S. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG). Weitere Einzelheiten enthalten die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (BStBl I 2014, 233) und vom 08.05.2014 (BStBl I 2014, 823).

 

Rz. 65b

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bis zum 31.09.2014 bleibt es für die Übergangszeit bei der Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22.08.2013. Weitere Einzelheiten hierzu enthalten die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (BStBl I 2014, 233) und vom 08.05.2014 (BStBl I 2014, 823) sowie Abschn. 13b.3 UStAE.

 

Rz. 65c

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wird m. W. z. 01.10.2014 im Hinblick auf das o. a. BFH-Urteil vom 22.08.2013 eine gesetzliche Regelung in § 13b Abs. 5 S. 7 UStG aufgenommen, mit der die vor dem o. a. BFH-Urteil vom 22.08.2013 geltende Rechtslage wieder hergestellt wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b, Nr. 7 bis 11 UStG ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Bis zum 31.09.2014 bleibt es für eine Übergangszeit bei der Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22.08.2013.

 

Rz. 65d

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 11 Nr. 2 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2015) vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG m. W. z. 06.11.2015 neu gefasst. Der BFH hatte mit Urteil vom 28.08.2014, BStBl II 2015, 682, entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG a. F. sind. Damit kam nach Ansicht des BFH eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen nicht in Betracht. Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, auf dem § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beruht, enthält den Begriff der Bauleistung. Dieser Begriff ist unionsrechtlich einheitlich und nicht nach nationalem Bewertungsrecht auszulegen. Der Begriff der Bauleistung i. S. v. Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ist dabei nicht nur auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück beschränkt, sondern weiter auszulegen. Mit der Neufassung des § 13b Abs. 4 Nr. 2 UStG durch das StÄndG 2015 wurden einerseits die unionsrechtliche Vorgabe klarer als bislang und andererseits die in Abschn. 13b.2 Abs. 2 S. 2 und 3 UStAE enthaltene Verwaltungsauffassung inhaltlich in das UStG übernommen. Damit wurde klarge...

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