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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit der Einführung des § 14c UStG durch das StÄndG 2003 wurde das Problem durch den Gesetzgeber geregelt. Die bisher in § 14 Abs. 3 UStG a. F. genannten Fälle sind nunmehr in § 14c Abs. 2 S. 1, 2 UStG erfasst. Zusätzlich regeln die S. 3 bis 5 der Vorschrift das Verfahren bei Berichtigung. Eine Berichtigung ist demnach grundsätzlich zulässig, jedoch von der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens abhängig (vgl. § 14c Abs. 2 S. 3 UStG). Dies ist nach § 14c Abs. 2 S. 4 UStG der Fall, wenn der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt wurde oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 S. 4 UStG eingetreten sind (§ 14c Abs. 2 S. 5 UStG). Auf den guten Glauben des Rechnungsausstellers kommt es für die Berichtigung nicht an (vgl. BFH vom 22.02.2001, Az: V R 5/99, BStBl I 2004, 143; Abschn. 14c.2 Abs. 3 S. 4 UStAE). Die Verwaltung (vgl. BMF vom 29.01.2004, Az: IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl I 2004, 258, Tz. 86) wendet das ab 01.01.2004 normierte Berichtigungsverfahren auch auf Fälle der Rechnungserteilung vor dem 01.01.2004 an, die noch unter § 14 Abs. 3 UStG a. F. fallen (für Rechnung vor dem 01.01.2004 vgl. FinMin NRW vom 14.11.2006, Az: S 7280 – 46 – VA 4/S 0457 – 66/2 – VA 3, UStB 1/2008, 8, zum Billigkeitserlass nach § 227 AO).

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