Rz. 102a

Stand: ??

Mit Urteil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17, NWB Datenbank SAAAG-85180, Leitsatz) werden die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsanforderungen weiter konkretisiert. Danach steht es dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthalten sind. Die Angabe des Kalendermonats kann sich aus dem Rechnungsstellungsdatum ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die entsprechende Rechnung ausgestellt wurde (vgl. auch Trinks, NWB 26/2018, 1872).

 

Rz. 102b

Stand: ??

Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller: Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsausteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage der Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Hierzu müssen weiter Nachwiese wie z. B. Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle etc. vorgelegt werden. Ein etwaiger Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers scheidet aus, wenn die Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der Leistung bestehen nur durch pauschale Behauptungen des Leistungsempfängers vorgetragen werden. (FG Bremen vom 06.06.2018, Az. 2 K 19/17 (5), NWB Datenbank DAAAG-89018; Revision wurde nicht zugelassen.)

 

Rz. 102c

Stand: ??

Mit Urteil vom 21.03.2018 führt der EuGH (Az. C-533/16, Volkswagen AG Vorabentscheidungsersuchen Slowakische Republik, DStR 13-14/2018, 676) u. a. aus, dass der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer nach Unionsrecht erst dann entstehen kann, wenn der Leistungsempfänger von dem Entstehen der Mehrwertsteuerpflicht Kenntnis hat und die hierfür notwendige Rechnung besitzt. Im zu entscheidenden Fall hatte Volkswagen als Leistungsempfänger erst nach einigen Jahren der Leistungserbringung durch den leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten. Der leistende Unternehmer war im Zeitpunkt der Leistungserstellung davon ausgegangen, dass keine Umsatzsteuerpflicht vorlag. Erst nach einigen Jahren wurde festgestellt, dass nach slowakischem Recht eine Umsatzsteuerpflicht entstanden ist. Der leistende Unternehmer hatte für die betreffenden Veranlagungszeiträume die Rechnungen berichtigt und die entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Volkswagen hat durch die Rechnungsberichtigung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer ebenfalls entrichtet. Strittig war, ob der Vorsteuererstattungsanspruch bereits im Zeitpunkt des Leistungsaustausches entstanden ist und dadurch ein Teil des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zwischenzeitlich verjährt war. Der EuGH gelangt zu der Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer im zugrundeliegenden Fall erst in dem Zeitpunkt entsteht, indem dem Leistungsempfänger die Rechnung vorliegt und der Leistungsempfänger hierdurch von der Umsatzsteuerpflicht des Leistungsaustausches Kenntnis erlangen konnte. Im zugrundeliegenden Fall war es dem Leistungsempfänger vor Berichtigung der Rechnung "objektiv unmöglich, [sein] Erstattungsrecht vor dieser Berichtigung auszuüben, da [er] vorher weder im Besitz der Rechnung war, noch von der Mehrwertsteuerschuld wusste." (EuGH (Az. C-533/16, Volkswagen AG Vorabentscheidungsersuchen Slowakische Republik, DStR 13-14/2018, Rn. 49 f., vgl. auch Langer, DStR 13-14/2018, 679 f.).

 

Rz. 102d

Stand: ??

Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen und anschließend ausbleibender Leistung (vgl. Hartmann, NWB 31/2018, 2242; EuGH vom 31.05.2018, Az. Rs. C-660/16 Kollroß” und C-661/16 Wirtl, NWB Datenbank GAAAG-87248).

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