Rz. 51

Für die Entrichtung der Einfuhrabgaben hat die Zollbehörde im Regelfall eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Zugang des Bescheids zu setzen (Art. 108 Abs. 1 UZK). Die Aussetzung der Zahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erfolgen, und zwar im Regelfall gegen Sicherheitsleistung (Art. 108 Abs. 3 UZK i. V. m. Art. 89 Abs. 2 UZK-DA). Die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides insgesamt kann nur unter den engeren Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 UZK beantragt werden. § 361 AO wird insoweit vom Zollrecht überlagert. Auf Antrag können auch Zahlungsaufschub und andere Zahlungserleichterungen (z. B. Ratenzahlung) gewährt werden (Art. 110 bis 112 UZK). Zum Zahlungsaufschub der EUSt vgl. u. Abschn. 2.4.

 

Rz. 52

Kreditzinsen sind zu erheben für gewährte Zahlungserleichterungen (Art. 112 Abs. 2 UZK), Verzugszinsen sind zu erheben für verspätete Zahlungen (Art. 114 Abs. 1 UZK) und für erhobene Abgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Zollvorschriften oder bei nachträglicher Kontrolle (Art. 114 Abs. 2 UZK). Der Zinssatz beträgt für Kreditzinsen ein Prozentpunkt, für Verzugszinsen zwei Prozentpunkte über dem am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge