Rz. 34

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Gängiges Mittel zur Absicherung von Kreditforderungen ist die Sicherungsübereignung). Dabei überträgt der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einem Gegenstand und behält sich gleichzeitig das Recht zu dessen Veräußerung zurück. Die bloße Übertragung von Sicherungseigentum führt damit umsatzsteuerlich noch nicht zur Lieferung, weil der Kreditgeber keine Verfügungsmacht über den sicherungsübereigneten Gegenstand erhält (BFH vom 20.07.1978, BStBl II 1978, 684). Erst bei der Verwertung des Sicherungsguts stellt sich die Frage nach deren umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den Kreditgeber – in der Regel eine Bank.

 
Praxis-Beispiel

Für den Unternehmer U finanziert Bank B die Anschaffung eines Kfz. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B das Kfz sicherungsübereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B das Kfz durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.

Lösung:

Die Veräußerung des Pkw durch die Bank führt umsatzsteuerlich zu ersten Lieferung des Sicherungsgebers an die Bank und einer zweiten Lieferung der Bank an den Erwerber.

 

Rz. 35

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Sind beide Lieferungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, schuldet die Bank

  • die USt für die erste Lieferung des Sicherungsnehmers an die Bank im Wege der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn die Lieferung (noch) außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG);
  • die USt für die zweite eigene Lieferung an den Erwerber als "normale" USt nach § 13a Nr. 1 UStG.
 

Rz. 36

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Da die Bank hinsichtlich der USt für die erste Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird eine Doppelbesteuerung beider Umsätze im Grundsatz vermieden (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 4 UStAE).

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