Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze für die Luftfahrt sind auch andere als die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind. Zu den begünstigten sonstigen Leistungen zählen insbesondere (vgl. Abschn. 8.2 Abs. 6 S. 4 UStAE): Duldung der Flughafenbenutzung einschließlich Start- und Landeerlaubnis, Reinigung, Umschlagsleistungen auf Flughäfen, Leistungen der Havariekommissare, mit dem Flugbetrieb zusammenhängende sonstige Leistungen auf Flughäfen, z. B. das Schleppen von Flugzeugen, Standby-Leistungen selbständiger Piloten.

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht zu den begünstigten sonstigen Leistungen zählen (vgl. Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE), da die Leistungen nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen: Vermittlungsleistungen, Hallenvermietung an Werftbetriebe, Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht, Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern, die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten (zur Behandlung der Fluggesellschaft in diesen Fällen vgl. BMF vom 07.09.1988, Az: IV A 2 – S 7491–19/88, BStBl I 1988, 407 – Abgrenzung zur Reiseleistung nach § 25 UstG, vgl. die Kommentierung zu § 25)), die Beförderung von Passagieren zu einem Ausweichflughafen.

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