Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Unternehmen ist das sachliche Substrat der Unternehmertätigkeit und umfasst daher den Gesamtbereich der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, es ist tätigkeitsbezogen. Mehrere Betriebe bzw. die einzelnen Tätigkeitsbereich des Unternehmers bilden nur ein (Gesamt-) Unternehmen – sog. Einheitstheorie. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im Ausland unselbständige Betriebstätten (feste Niederlassungen) betreibt oder Leistungen erbracht werden, deren Ort im Ausland liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein freiberuflicher Rechtsanwalt betreibt seine Praxis und zugleich einen Winzerbetrieb.

Lösung:

Beide Tätigkeiten bilden das Unternehmen des Rechtsanwalts.

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Folgen davon sind:

  • innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens sind keine steuerbaren Umsätze möglich; es handelt sich dann um – nicht steuerbare – Innenumsätze (Ausnahme: innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 1a Abs. 2 UStG; vgl. die Kommentierung zu § 1a)
  • Die Schwellenregelungen sind für das gesamte Unternehmen und nicht für den einzelnen unselbständigen Betriebsteil anzuwenden. Dies betrifft die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2, die Lieferschwelle des § 3c Abs. 3 UStG und die Kleiunternehmerregelung des § 19 UStG.
 
Praxis-Beispiel

Eine Maschinenbau GmbH stellt Personal an ihren (unselbständigen) Zweigbetrieb in Polen.

Lösung:

Es liegt ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor.

 
Praxis-Beispiel

Ein Einzelunternehmer betreibt einen Onlineshop. Er beliefert Endverbraucher in Österreich aus seinen Warenlagern in Deutschland und in Polen.

Lösung:

Die österreichische Lieferschwelle ist aus den Umsätzen beider Warenlager zu ermitteln.

 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff des Unternehmens findet sich auch in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wonach nur solche Leistungen steuerbar sind, die i. R. d. Unternehmens ausgeführt werden. Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nach § 18 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG hat der Unternehmer eine Steuererklärung für sein Unternehmen abzugeben. Entsprechendes gilt für die Voranmeldungen. Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 21 AO). Handelt es sich um ausländische Unternehmen, ist die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (BStBl I 1995, 204 i. d. F. des Art. 21 StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 24) zu beachten.

 

Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die innerhalb der nachhaltigen Tätigkeiten ausgeführten steuerbaren Umsätze sind wie folgt zu unterscheiden. Zur Beurteilung von gelegentlichen Leistungen eines Einzelunternehmers vgl. Rn. 28

 

Rz. 47

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Von der unternehmerischen Sphäre ist die nichtunternehmerische Sphäre abzugrenzen. Dies geschieht nach wirtschaftlicher Zurechnung und ist grundsätzlich für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform nach demselben Maßstab des § 2 Abs. 1 S. 2 UStG vorzunehmen. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:

 
Natürliche Person Juristische Person des öffentlichen Rechts Sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen

Der unternehmerischen Sphäre steht immer eine private nichtunternehmerische Sphäre gegenüber, in der keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeführt wird.

Nicht entscheidend ist die einkommensteuerliche Abgrenzung von Betriebs- oder Privatvermögen. Vermietung und Verpachtung stellt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit dar.

Der unternehmerischen Sphäre (, die Umsätze im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art (vgl. Rn. 121 ff.) steht die hoheitlicheTätigkeit sowie (bis 2016) die Vermögensverwaltung als nichtunternehmerische Tätigkeit gegenüber

Mit der Neuregelung des § 2b UStG (siehe die Kommentierung dort) erfolgt ab 01.01.2017 eine Lösung von der Anbindung an das Körperschaftssteuerrecht
Werden sie nicht vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für sich oder ihre Mitglieder tätig, besitzen sie neben der wirtschaftlichen auch eine ideelle Sphäre (z. B. gemeinnützige Vereine). Tätigkeiten in diesem ideellen Bereich werden aber dann der unternehmerischen Sphäre zugeordnet, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden und es auch tatsächlich zur Ausführung von Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG kommt.
 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In seinem Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-515/07 (UR 2009,199) unterscheidet der EuGH in wirtschaftliche (bisher: unternehmerische) und nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) Tätigkeiten (Sphären). In den Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechts fallen demnach nur die wirtschaftlichen Tätigkeiten. BFH und Finanzverwaltung sind dieser Unterscheidung gefolgt (zu Vereinen: BFH vom 06.05.2010, Az: V R 29/09, BStBl II, 885). Die nichtunternehmerische Tätigkeit umfasst die unternehmensfremde Tätigkeit und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. Während die l...

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