Rz. 29
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
In § 13b Abs. 2 UStG werden die Umsätze definiert, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Hauptanwendungsfall sind Werklieferungen und alle sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer – mit Ausnahme der sonstigen Leistungen, die unter § 13b Abs. 1 UStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Rz. 30
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Der Steuerschuldnerschaft unterliegen Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG, Abschn. 3.8 UstAE) der im Ausland ansässigen Unternehmer, die entgeltlich im Inland erbracht werden. Dazu gehören in der Praxis insbesondere Bau- und Montageleistungen (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 UstAE).
Der ausschließlich in Frankreich ansässige Bauunternehmer F soll das Dach der in Hamburg ansässigen Spedition des H neu decken. F liefert die Dachziegel und deckt das Dach neu.
Lösung:
F erbringt in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Da F keinen Nachweis erbringt, im Inland ansässig zu sein, schuldet H die Ust (§ 13b Abs. 5 UStG).
Rz. 31
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Werkleistungen sind sonstige Leistungen. Zur Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen vgl. Abschn. 3.8 Abs. 6 UstAE. Die Unterscheidung hat u. a. Bedeutung für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a UStG. Der Ort der Werkleistung an einem Grundstück bestimmt sich stets nach dem Belegenheitsort des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Sachverhalt wie im Beispiel oben (vgl. Rn. 30), allerdings besorgt H die Dachziegel selbst.
Lösung:
F erbringt in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Werkleistung, deren Ort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort der Spedition ist. Da F keinen Nachweis erbringt, im Inland ansässig zu sein, schuldet H die Ust (§ 13b Abs. 5 UStG).
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