Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Krankenhäuser sind Einrichtungen, die

  • der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
  • fachlich- medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
  • über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
  • mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch- technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
  • und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen sind.

Dies sind somit

  • Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
 

Rz. 94

Da nach Auffassung des BFH diese Vorschrift nicht mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vereinbar ist, hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 06.10.2016 hierauf reagiert. Der Betreiber einer privaten Krankenanstalt kann sich demnach unmittelbar auf Unionsrecht berufen und die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen.

Das private Krankenhaus muss unter Bedingungen betrieben werden, die in sozialer Hinsicht mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • das Bestehen spezieller Vorschriften zum Betrieb solcher Einrichtungen,
  • die Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohles,
  • die Tatsache, dass andere Unternehmer mit gleicher Tätigkeit ähnliche Anerkennung erhalten,
  • die teilweise Übernahme der Kosten von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
 

Rz. 95

Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht vorliegt, wenn

  • das Leistungsangebot den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entspricht und
  • die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

Erheblicher Umfang bedeutet,

  • dass im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, für die kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder
  • im vergangenen Jahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen (in der Sozialversicherung Versicherte, Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Empfänger von Sozialhilfe oder Versorgungsberechtigte) zugutekommt.

Die Rechtsprechung des BFH findet in allen offenen Fällen auf Umsätze, die nach dem 31.12.2008 erbracht wurden, Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge