Rz. 102

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anerkannt als begünstigte Einrichtungen werden auch Einrichtungen, denen im Wege der Beleihung die Durchführung des Maßregelvollzugs übertragen wurde und über die die Zulassung nach § 108 SGB V nicht verfügt wird (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ii UStG). Die Vorschrift meint psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter behandelt und untergebracht sind. Die Steuerbefreiung umfasst neben den ärztlichen Behandlungsleistungen auch die Unterbringung, Verpflegung und Verwahrung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen. Entsprechende Einrichtungen des öffentlichen Rechts fallen unmittelbar unter § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG.

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