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Die Umsätze von Krankenhäusern des Maßregelvollzugs, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG umsatzsteuerfrei. Einrichtungen des privaten Rechts, denen im Wege der Beleihung die Durchführung des Maßregelvollzugs übertragen wird und die nicht über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen, sind mit ihren Leistungen ebenfalls gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ii UStG von der USt befreit, wenn es sich um Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 S. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) handelt. Hierunter fallen insbesondere psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter behandelt und untergebracht werden. Neben den ärztlichen Behandlungsleistungen umfasst die Steuerbefreiung auch die Unterbringung, Verpflegung und Verwahrung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen.

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