Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die Zusammenfassende Meldung) enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 18a Abs. 2 S. 1 UStG hat der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, zu melden (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG vgl. die Kommentierung zu § 3a). Dies gilt nach Auffassung des BFH vom 27.09.2017, Az. XI R 15/15, UR 2018, 126 auch für eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen - im Inland nicht steuerbare - rechtsberatende Tätigkeiten erbringt. Die Klägerin dürfe die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern (ebenso Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 14.06.2010, UR 2010, 792; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 18a Rz 2; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18a Rz. 15); denn sie sei aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden. Das Verfahren ist jedoch anhängig beim BVerfG unter dem Mitteilungsdatum 17.04.2018 und dem Az. 1 BvR 2899/17.

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