Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG wird auch für den i. g. Erwerb der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Vorstehende Ausführungen gelten vorbehaltlich sinngemäß auch für den i. g. Erwerb.

 

Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gemeinhin ist die Bemessungsgrundlage einfach zu ermitteln, da ihr in der Regel der in der Rechnung über die steuerfreie i. g. Lieferung aufgeführte Wert zugrunde gelegt werden kann. Sollte in einer Rechnung über eine steuerfreie i.g Lieferung fälschlich eine ausländische oder deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen sein, stellt der ausgewiesene Bruttobetrag die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb dar. Die ausgewiesene USt wird zwar von dem leistenden Unternehmer gem. § 14c Abs. 1 UStG (oder einer im anderen Mitgliedstaat entsprechenden Vorschrift) geschuldet, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine für diese Lieferung geschuldete Steuer (diesen Tatbestand verlangt jedoch § 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Bemessungsgrundlage kann sich zudem um neben dem Entgelt geschuldete Verbrauchsteuern (vgl. Art. 78 MwStSystRL) sowie um Kosten für Nebenleistungen erhöhen.

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