Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundlage für die steuerliche Beurteilung der Rennwett- und Lotterieumsätze ist das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 08.04.1922 sowie weitere dazu ergangene Ausführungsbestimmungen (BGBl III 1922, 611, zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 der Verordnung vom 29.06.2012, BGBl I 2012, 1424).

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Umsätze ist zu prüfen, ob diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Geltungsbereich der Umsatzsteuer liegen, also steuerbar sind und ob sie der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind nur Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, die rennwett- und lotteriesteuerpflichtig sind oder wenn im Einzelfall die Steuer nicht erhoben wird. Die alleinige Steuerbarkeit nach dem RennwLottG reicht für die Umsatzsteuerbefreiung nicht aus (§ 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG).

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Rennwett- und Lotterieumsätze sind umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen einzustufen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist. Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG oder nach § 3a Abs. 4 S. 1 und 2 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine sonstige Leistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung von Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen aufgestellt sind, ist entsprechend Abschn. 3a. 6 Abs. 6 UStAE weiterhin als unterhaltende oder ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen. Geldautomaten in Spielhallen führen danach zu Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung i. S. v. Art. 53 Buchst. a MwStSystRL. Leistungsort ist damit der Ort, an dem die Automatenleistungen tatsächlich bewirkt werden. Das Hauptziel der Leistungen besteht nach Ansicht des EuGH in der Unterhaltung der Spieler und nicht darin, ihnen einen Geldgewinn zu verschaffen. Die Ungewissheit in Bezug auf den Geldgewinn sei gerade ein wesentlicher Bestandteil der von den Spielern angestrebten Unterhaltung. Für die Benutzung von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH vom 12.05.2005, Rs. C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., UR 2005, 443, EuGHE I3947; vom 04.07.1985, Rs. C-168/84, Berkholz, EuGHE 1985, 2251, http://curia.europa.eu; BMF-Schreiben vom 04.09.2009, Az: I V B 9 – S 711/08/10001, Rz. 44).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge