Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Buchstabe b sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten NATO-Streitkräfte befreit, soweit es sich nicht um Leistungen an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handelt (vgl. Abschn. 4.7.1 Abs. 3 S. 1 und 2 UStAE, z. B. Lieferung an belgische Streitkräfte in Belgien). Die Leistungsbezüge müssen dabei für die unmittelbaren amtlichen Zwecke der Streitkraft selbst oder den persönlichen Ge- oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft bestimmt sein. Leistungsempfänger müssen also die Truppenteile selbst sein. Nicht der NATO unterstellte Truppenteile gehören nicht dazu.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auftraggeber und Rechnungsempfänger muss die Beschaffungsstelle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft sein. Leistungen an einzelne Soldaten fallen nicht in die Steuerbefreiung (vgl. Abschn. 4.7.1 Abs. 3 S. 3 und 4 UStAE).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Buchst. c und d sind Umsätze an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen (Botschaften), berufskonsularischen Vertretungen (Berufskonsulate), zwischenstaatlichen Einrichtungen (internationale Organisationen) sowie deren Mitglieder befreit.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 7 S. 2 UStG stellt klar, dass der Gegenstand der Lieferung in den Fällen der Buchst. b bis d in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden muss. Allgemein muss der Unternehmer nach § 4 Nr. 7 S. 4 UStG die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen können, hierzu gehört auch das Gelangen in den anderen Mitgliedstaat. Es bietet sich an, die entsprechenden Belegnachweise an § 17a UStDV (ergangen zur innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG) anzulehnen (so auch Abschn. 4.7.1 Abs. 5 S. 2 UStAE). Nach Verwaltungsauffassung sollen nur Leistungsbezüge begünstigt sein, die noch für mindestens sechs Monate zum Ge- oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind (vgl. Abschn. 4.7.1 Abs. 5 S. 3 UStAE).

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die von § 4 Nr. 7 Buchst. b bis d UStG betroffenen Umsätze müssen zunächst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die der Unternehmer nach § 4 Nr. 7 S. 4 UStG auch nachweisen muss. Darüber hinaus hängen die Steuerbefreiungen nach den Buchst. b bis d allerdings von den jeweiligen Bestimmungen des Gastmitgliedstaates ab (vgl. § 4 Nr. 7 S. 3 UStG).

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Den Nachweis der Einhaltung der dortigen Voraussetzungen muss der Unternehmer mittels einer Bescheinigung (Sichtvermerk) der im anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde erbringen (vgl. § 4 Nr. 7 S. 5 UStG und Abschn. 4.7.1 Abs. 6 UStAE). Zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens können die Gastmitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung der Einholung eines Sichtvermerks der zuständigen Behörde befreien. Anstelle des Sichtvermerks tritt in diesen Fällen eine Eigenbestätigung der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist. Dafür ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder sonstigen Leistung ansässig ist, ist in Art. 51 VO 282/2011 festgelegt, dass die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der VO 282/2011 als Bestätigung dient, dass der Umsatz nach Art. 151 MwStSystRL von der USt befreit werden kann. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit einem Dienststempelabdruck versehen. Dieser ab 01.07.2011 anzuwendende Vordruck (Art. 51 i. V. m. Anhang II der MwStVO) ist mit BMF vom 23.06.2011 neu bekannt gemacht worden und ersetzt den zuvor veröffentlichten Vordruck.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z. B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen befinden (vgl. Abschn. 4.7.1 Abs. 6 S. 2 UStAE). Zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen gehören auch die NATO-Hauptquartiere. Die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i. S. v. Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere werden in regelmäßig aktualisierten BMF-Schreiben aufgelistet (zuletzt BMF vom 02.01.2018, Az: III C 3 – S 7492/07/10001, 2017/1028835, BStBl I 2018, 83, weiter gültig lt. BMF vom 19.03.2018, Nr. 1721).

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