Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 2 FzgLiefgMeldV muss die zu übermittelnde Meldung folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Lieferers,
  2. die Steuernummer und bei Unternehmern i. S. v. § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,
  3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  4. das Datum der Rechnung,
  5. den Bestimmungsmitgliedstaat,
  6. das Entgelt (Kaufpreis),
  7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  8. den Fahrzeughersteller,
  9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
  11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
  12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

Mit Urteil vom 14.06.2017, Az. C-26/16, HFR 2017, 780 hat der EuGH entschieden, dass

  • Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dem entgegensteht, dass nationale Vorschriften den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist.
  • Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die Befreiung einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Steuer im Liefermitgliedstaat nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieses Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat war.
  • Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dem entgegensteht, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird, später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn nicht bewiesen ist, dass die vorübergehende Zulassung ausgelaufen ist und dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde oder wird.
  • Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat vorübergehend zugelassen wird, im Fall eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern nicht anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass dieser Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist.

Das Urteil war zu einem Fall aus Portugal ergangen. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze stehen der Meldepflichtverordnung m. E. nicht entgegen.

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