Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Höhe der jeweils anwendbaren Durchschnittssätze ist aus der Anlage zu § 70 UStDV ersichtlich. Die Anlage ist in zwei Abschnitte untergliedert. Der Abschn. A enthält Durchschnittssätze, welche für sämtliche Vorsteuerbeträge des Unternehmens gelten, die mit der jeweiligen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen. Weitere Vorsteuerbeträge hinsichtlich dieses Gewerbezweiges können nicht geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 UStDV). Die Anlage A ist in folgende Berufs- bzw. Gewerbesparten aufgegliedert:

  • Handwerk,
  • Einzelhandel,
  • sonstige Gewerbebetriebe,
  • freie Berufe.
 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Innerhalb dieser Sparten werden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt. Die Höhe der pauschalierten Vorsteuer ergibt sich durch die Anwendung des Pauschalierungssatzes, der unter der jeweiligen beruflichen- oder gewerblichen Tätigkeit aufgeführt ist.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben Abschn. A gibt es noch Abschn. B. Unter diesem Abschn. sind die Tätigkeiten, für welche die sog.Teilpauschalierung gilt, aufgeführt. Bei Anwendung der Teilpauschalierung können neben der pauschalierten Vorsteuer, die nach den Durchschnittssätzen ermittelt werden, noch zusätzliche Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Die zusätzlichen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind jedoch auf die im § 70 Abs. 2 UStDV genannten konkreten Fälle begrenzt. Im Einzelnen sind dies:

  • Vorsteuern für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
  • Vorsteuern für die Lieferung von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
  • Vorsteuern für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
  • Vorsteuern bei Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 12 UStG.
 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der zusätzliche Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich bei Vorsteuerbeträgen in Zusammenhang mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die in Verbindung mit einer Betriebsanlage stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist. Beim Wechsel der Besteuerungsform sind die Abschn. 15.1 Abs. 5 und 6 UStAE zu beachten. Für Vorsteuerberichtigungen beim Wechsel der Besteuerungsform ist Abschn. 15a.9 UStAE zu beachten (Abschn. 23.3 Abs. 2 UStAE).

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