Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Begriffe der Be- oder Verarbeitung werden im Umsatzsteuerrecht ebenfalls nicht näher beschrieben. Mangels einer einengenden Definition im Umsatzsteuerrecht sind die Begriffe weit auszulegen und umfassen alle Tätigkeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Be- oder Verarbeiten bedeuten (vgl. BFH vom 30.09.1999, Az: V R 77/98, BStBl II 2000, 14: "Für die Bearbeitung eines Gegenstandes im Rahmen einer Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr reichen Dienstleistungen aller Art aus. Sie brauchen keinen bestimmten Umfang und keinen bestimmten Erfolg zu erreichen"). Darunter fallen beispielsweise auch Wartung, Reinigung und Instandsetzung (vgl. Abschn. 7.1 Abs. 4 S. 1 UStAE, Abschn. 3a.6 Abs. 11 UStAE]). Nach der Definition des BFH dürfte die reine Begutachtung eines Gegenstands nicht unter § 7 UStG fallen, da hierbei der Gegenstand nicht be- oder verarbeitet wird, diese Begriffe aber ein Einwirken auf den Gegenstand im Sinne einer, wenn auch noch so geringen, Veränderung beinhalten. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass in der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. und § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG n. F. zwischen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich Werkleistungen an diesen Gegenständen) und deren Begutachtung differenziert wird.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff "Bearbeitung" in § 7 Abs. 1 S. 1 UStG umfasst nicht die Heilbehandlung von Tieren, sondern orientiert sich an der Auslegung des Begriffs "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. (vgl. FG Baden-Württemberg vom 24.10.2012, Az: 14 K 3006/11, EFG 2013, 336).

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Be- oder Verarbeitung muss an einem Gegenstand der Ausfuhr vorgenommen werden. Für den Begriff des Gegenstands gilt der Sachbegriff des BGB. Dies ist nicht erfüllt, wenn ausländische Patienten mit transplantierten Zellen als Bestandteil ihres Körpers ausreisen (s. FG Nürnberg vom 07.10.1997, Az: II 210/96, n. v. – zur Haartransplantation mit körpereigenen Zellen, die dem Patienten nach Entnahme und entsprechender Behandlung wieder eingepflanzt wurden).

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