Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besonderheiten der Differenzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr regelt § 25a Abs. 7 UStG. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  • Nimmt der Lieferer im EU-Ausland die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen in Anspruch (analog § 6a UStG) und erfolgt die Warenbewegung nach Deutschland, muss der Wiederverkäufer in Deutschland Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichten; die Warenlieferung unterliegt dann nicht der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG). Gleiches gilt für den Fall der Entnahme. Grund: Durch die Steuerbefreiung in der Vorstufe wurde die Lieferung von der USt entlastet, so dass die Veräußerung durch den Wiederverkäufer der Regelbesteuerung unterliegt. Die USt kann ggf. als Vorsteuer abgezogen werden, da die Differenzbesteuerung den Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich ausschließt, sondern nur für die in § 25a Abs. 2 UStG genannten Gegenstände.
  • Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug (§ 1b Abs. 2, 3 UStG) von einer Privatperson erworben hat und er es in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG). Das bedeutet für den Wiederverkäufer im Hinblick auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung im Inland (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG) einen Vorteil. Denn nunmehr trägt der Käufer im Erwerbsland die USt i. R. d. Fahrzeugeinzelbesteuerung. Dies soll dem Bestimmungslandprinzip Rechnung tragen. Da die Differenzbesteuerung daher keine Anwendung findet, greift der Ausschluss der Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen durch § 25a Abs. 5 S. 2 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht. Wegen der Unternehmerfiktion des § 2a UStG gilt dasselbe für den privaten Verkäufer. Gem. § 15 Abs. 4a UStG erhält dieser aber eine Vergütung der auf den Preis entfallenden USt. Die Vorschrift findet also keine Anwendung auf Gebrauchtwagenhändler. Für diese bedeutet das eine Benachteiligung.
 

TIPP

Daher sollten Gebrauchtwagenhändler in Erwägung ziehen, sich in einschlägigen Fällen lediglich als Agent im Verkauf von Privat zu Privat einschalten zu lassen.

 

Beispiele für i. g. Lieferungen:

Privatmann P hat im Januar 2014 einen fabrikneuen Porsche für 40.000 EUR zzgl. 7600 EUR USt = 47.600 EUR erworben. Er möchte den Pkw im März 2014 mit einer Laufleistung von 2500 km an den Franzosen F veräußern. Im Inland hat der Pkw auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen Wert von 42.000 EUR. F müsste in Frankreich den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern; P bekäme die anteilige Vorsteuer gem. § 15 Abs. 4a UStG vergütet. F akzeptiert daher nur den um die deutsche USt reduzierten Preis. Der in den 42.000 EUR enthaltene USt-Anteil beträgt 19/119 = 6705,88 EUR. P könnte also den Pkw an F zu einem Preis von 35.294,12 EUR verkaufen, um denselben Erlös wie bei einem Verkauf auf dem inländischen Markt zu erhalten. – Würde P den Pkw an einem inländischen Gebrauchtwagenhändler G veräußern, hätte dieser 42.000 EUR aufzuwenden, da dies dem erzielbaren Preis auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt entspricht. G könnte den Pkw allerdings zu diesem Preis nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet weiterveräußern.

  • Gebrauchtwagenhändler können neue Fahrzeuge nicht ohne eine Vergütung der Vorsteuer wie bei privaten Verbrauchern in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, da ihr Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis liegen müsste (wie das Beispiel zeigt). Wie bei der Regelung für Kleinunternehmer in § 19 Abs. 4 UStG müsste § 15 Abs. 4a UStG für analog anwendbar erklärt werden, da ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG angenommen wird (Friauf, zitiert in Klüglich, DB 1986, 2204; Söhn, zitiert in Tipke/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl. 1989, 551 F. 151).
  • Werden andere Gegenstände als Neufahrzeuge von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet veräußert, ist die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen gem. § 4 Nr. 1b UStG ausgeschlossen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung also – mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge – anwenden. Es erfolgt stets eine Besteuerung im Inland (Deutschland). Der Erwerb im Bestimmungsland ist entsprechend § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG nicht steuerbar. Der Ort der Lieferung verlagert sich nicht gem. der Versandhandelsregelung des § 3c UStG in das Bestimmungsland. Die Differenzbesteuerung stellt also eine Besteuerung im Ursprungsland sicher. Hier befindet sich der Ort der Lieferung, der sich nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG bestimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wiederverkäufer auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet (vgl. dazu Rn. 90 ff.).

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