Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In anderen Fällen des i. g. Handelns entfaltet die USt-IdNr. für den leistenden Unternehmer eine gewisse Indizwirkung.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dies trifft z. B. zu, wenn der Abnehmer einer Lieferung den Liefergegenstand unter Verwendung einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. erwirbt. In diesem Fall kann der liefernde Unternehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer der Lieferung den Erwerb des Liefergegenstands in seinem Mitgliedstaat der Besteuerung zu unterwerfen hat (vgl. BMF vom 29.03.1996, BStBl I 1996, 458).

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gleiches gilt seit dem 01.01.2010 (Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets) für den Einkauf einer sonstigen Leistung. Auch hier erlaubt die Verwendung der USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer den Rückschluss auf den unternehmerischen Leistungseinkauf und damit auf die Anwendung der B2B-Vorschriften (vgl. § 3a Rn. 29 ff.; BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001 (2009/0580334), Rz. 15, BStBl I 2009, 1005).

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Obwohl der USt-IdNr. des Abnehmers für die Frage der Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung/der Steuerbarkeit einer sonstigen (B2B-)Leistung nicht die Wirkung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zukommt, sie in diesem Zusammenhang jedoch in der Rechnung (§ 14a UStG), i. R. d. Buchnachweises (§ 17c UStDV) und für die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) unentbehrlich ist, ist ihre Verwendung durch den Leistungsempfänger eine praktisch unerlässliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung bzw. die Nichtsteuerbarkeit einer sonstigen (B2B-)Leistung.

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