Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Tätigkeit als Arzt i. S. v. § 4 Nr. 14a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Ärztin" oder "Arzt".

 

Rz. 44

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Arzt darf sich nur nennen, wer Approbationen nach § 2 Abs. 1 und §§ 3 ff. Bundesärzteordnung die Heilkunde ausüben darf.

 

Rz. 45

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Für die Berufsbezeichnung als Ärztin oder Arzt, ist es nicht erforderlich, dass eine eigene Arztpraxis geführt wird. Die Befreiungsvorschrift greift auch bei Praxisgemeinschaften, angestellten Ärzten sowie für Ärzte, die Nebentätigkeiten, wie der Erstellung von Gutachten, nachgehen.

 

Rz. 46

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Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Dazu zählt auch die Leistung der vorbeugenden Gesundheitspflege, hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung gegenüber Einzelpersonen erbracht wird oder gegenüber Personengruppen.

 

Rz. 47

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Unter die Befreiung fällt auch die Leistung eines selbständigen Arztes, der in einem Krankenhaus seine Tätigkeit erbringt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfüllt sind.

 

Rz. 48

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Privatärztliche Leistungen, die ein im Krankenhaus angestellter Arzt als selbständiger Unternehmer gegenüber dem Patienten erbringt, sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Rz. 49

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Zu den Heilbehandlungsmaßnahmen gehören auch die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die dazu nach Gesetz vorgeschriebene Sozialberatung durch den Arzt. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis gehören auch die sonstigen Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsmaßnahmen.

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