Rz. 35

Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500 liegt (FG Köln vom 13.04.2016, 9 K 667/14).

Der Kläger (K) ist ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 EUR erzielt hatte. Da K seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). 

Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR liegen, wollte K gar keine Umsatzsteuer abführen. Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 EUR lag und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben.

Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 EUR als überschritten ansah.

Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung

  • nur auf die Differenzumsätze und
  • nicht auf die Gesamteinnahmen

abzustellen ist und gab der Klage statt. Das Gericht stützt seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 MwStSystRL. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen. Das dortige Aktenzeichen lautet XI R 7/16. Der BFH entschied am 07.02.2018, die Frage, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung der maßgebliche Umsatz in der Differenz oder im vereinnahmten Betrag besteht, dem EuGH vorzulegen; dortiges Az: C-388/18.

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