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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus kann der anfragende Unternehmer auch im Rahmen einer "qualifizierten Bestätigungsanfrage" die mit der USt-IdNr. verbundenen weiteren Grunddaten (Name und Anschrift des Inhabers der nachgefragten ausländischen USt-IdNr.) überprüfen lassen (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE). Bei dieser sog. "qualifizierten Anfrage" verwendet das BZSt hinter den einzelnen Adressdaten die Bezeichnung "gültig" oder "ungültig". Die tatsächlich richtigen Daten werden wegen des Steuergeheimnisses nicht mitgeteilt.

 

TIPP

  1. Immer zunächst einfache Anfrage

    Vor einer qualifizierten Anfrage muss zunächst eine einfache Anfrage durchgeführt werden (vgl. Rn. 20)!

  2. Qualifizierte Anfragen bevorzugen

    Die Anfragen beim BZSt sollten sich nicht nur auf die Gültigkeit einer USt-IdNr. beziehen, sondern sollten immer auf die damit verbundenen weiteren Grunddaten (Name, Anschrift) ausgerichtet sein. Wird der leistende Unternehmer von der Finanzverwaltung geprüft, hat er im Zweifel die Unternehmereigenschaft seines Kunden nachzuweisen. Mit einer qualifizierten Anfrage beim BZSt kann der Unternehmer dies tun. Insbesondere bei sog. Exporten über den Ladentisch muss der liefernde Unternehmer sich vergewissern, dass sein Vertragspartner ein Unternehmer ist und die genannte USt-IdNr. tatsächlich mit den vom Abnehmer genannten Angaben übereinstimmt (Angaben aus Personalausweis, Reisepass usw.).

  3. Online-Prüfung der USt-IdNr. ist keine wirkliche Alternative!

    Die EU-Kommission bietet – wie auch das BZSt – im Internet einen Online-Dienst an. Auf der Website http://ec.europa.eu (Politik im Dienste des Bürgers > Online Dienste > Zoll und Steuern > VIES) können USt-IdNr. auf ihre Gültigkeit hin überprüft und das Prüfergebnis ausgedruckt werden. Der Ausdruck mit Angabe einer Abfragenummer soll Unternehmern den Nachweis ermöglichen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Gültigkeit einer vorgelegten USt-IdNr. vergewissert haben. Ob hiermit, wie eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission verheißt, der Gutglaubensschutz steuerehrlicher Unternehmer z. B. i. R. d. § 6a Abs. 4 UStG wirklich rechtssicher gestärkt wird, bleibt abzuwarten. Nach der Vorschrift muss im Falle der Vorlage gefälschter Geschäftspapiere der ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefernde (redliche) Unternehmer darlegen, dass er sich von der Seriosität seines Abnehmers überzeugt hat. Nur dann kann die Lieferung vom heimischen Fiskus als steuerfrei behandelt werden. Allerdings besteht in vielen Fällen nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Gültigkeitsprüfung auf der EU-Plattform gleichzeitig die Identitätsmerkmale (wie Name und Adresse) des jeweiligen Verwenders mit abzurufen. Nach Angabe der Europäischen Kommission lassen nicht alle Mitgliedstaaten diese nützliche Funktion im Rahmen des Online-Portals zu. Besseren Gutglaubensschutz verspricht daher auch weiterhin das (qualifizierte) Bestätigungsverfahren des BZSt (§ 18e UStG)! Letzteres gilt jedenfalls so lange, bis sich nicht zumindest aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Unternehmer auch mit den alternativen Überprüfungsmethoden alles zum Gutglaubensschutz Erforderliche getan hat. Derzeit sind aber – soweit ersichtlich – hierzu keine Musterverfahren anhängig oder gar Entscheidungen getroffen. M. E. ließen sich in einem solchen Verfahren gute Argumente aus der EuGH-Entscheidung Mecsek-Gabona (Urteil vom 06.09.2012, Rs. C-273/11, BFH/NV 2012, 1919) gewinnen (vgl. Weimann, Gelangensbestätigung, Kap. 4.5.4.)

  4. Im Zweifel auch schriftliche Bestätigungsmittteilung des BZSt anfordern.

    Auch der Ausdruck einer qualifizierten Bestätigung von der Website des BMF soll nicht ausreichen; im Zweifel sollte daher eine postalische Bestätigung angefordert werden.

  5. So fragen Ihre Mandanten die USt-IdNr. praxisgerecht und sicher ab

    Der Steuerberater weiß: Bei der Abfrage der USt-IdNr. zur Vorbereitung eines innergemeinschaftlichen Kfz-Geschäfts passieren viele Fehler – teils aus Unkenntnis, teils weil schlampig gearbeitet wird. Der Beitrag von Herpoldsheimer (ASR 2/2016)) zeigt, wie Ihre Mandanten die USt-IdNr. praxisgerecht und sicher abfragen können und gibt dabei so manchen Hinweis, der das Procedere vereinfacht.

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