Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Das BZSt bestätigt also zunächst nur die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der nachgefragten USt-IdNr. (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE).

 

HINWEIS

Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden!

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Bestätigung schafft rechtliche Gewissheit, dass der bzw. dem in der Anfrage bezeichneten Person bzw. Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat die bestätigte USt-IdNr. erteilt worden ist. Das hat Bedeutung für den guten Glauben des Unternehmers, der eine i. g. Lieferung steuerfrei (§ 6a Abs. 4 S. 1 UStG) oder eine i. g. sonstige Leistung als nicht steuerbar ausführt. Gibt es aufgrund der Bestätigung Zweifel an den Angaben des Abnehmers, muss der leistende Unternehmer sich durch weitere Nachfragen und Nachforschungen evtl. im anderen Mitgliedstaat darüber Sicherheit verschaffen, dass er es mit einem Unternehmer zu tun hat.

 

TIPP

Beim Streit um die Angabe der Steuernummer in der Rechnung und das Erfordernis der Angabe der "richtigen Steuernummer" des leistenden Unternehmers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs wurde immer wieder vorgeschlagen, alternativ auf die USt-IdNr. zurückzugreifen, da diese für den Leistungsempfänger überprüfbar sei (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Steueränderungsgesetz 2003, BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003, Nr. 26). In ihrer Gegenäußerung (ebenfalls BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003, Nr. 26) weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelung des § 18e UStG eine Bestätigung deutscher USt-IdNr. durch deutsche Unternehmer nicht vorsieht. Hinsichtlich des Risikos für den Rechnungsempfänger wäre – wie die Bundesregierung zutreffend feststellt – deshalb keine Änderung eingetreten, wenn die Angabe des USt-IdNr. auf der Rechnung vorgesehen worden wäre.

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