Rz. 47
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Regelsteuersatz von 19 % gilt für Lieferungen und Eigenverbrauch von:
- Sägewerkserzeugnissen, die in der Anlage 2 zum UStG (Nr. 48) nicht aufgeführt sind (z. B. Bretter und Balken, gesägt und gehobelt).
- Getränke, die in der Anlage zum UStG nicht aufgeführt sind;
- alkoholische Flüssigkeiten.
Rz. 48
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Dazu gehört beispielsweise auch vergorene Kirschmaische (BFH vom 12.03.2008, Az: XI R 65/06, BFH/NV 2008, 1092); zu Einzelheiten vgl. Abschn. 24.2 Abs. 5 UStAE.
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