Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die Voranmeldung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG). Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere also auch §§ 108 AO, 187 ff. BGB.

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