Rz. 164

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Nach Verwaltungsauffassung ist es ggf. nicht ausreichend, hinsichtlich der Eigenschaft des Abnehmers als ausländischer Abnehmer lediglich den Namen und die Anschrift aufzuzeichnen, sondern soll es erforderlich sein, eine Abschrift oder Kopie eines Identifikationsnachweises zu den Buchführungsunterlagen zu nehmen, um die Nachweisvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 UStG zu erfüllen. In diesem Zusammenhang anhängig war die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28.09.2006 (Az: 16 K 541/03, EFG 2008, 1240, nrkr., Revisionsaktenzeichen V R 84/07: Muss sich ein Unternehmer zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit bei einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG) eine schriftliche Vollmacht des inländischen Bevollmächtigten eines außergebietlichen Abnehmers vorlegen lassen, um die Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises zu erfüllen?). Im Urteilsfall erwarb ein Bevollmächtigter mit inländischem Wohnsitz für einen in Afrika wohnenden Abnehmer Uhren, übergab diese wohl noch im Inland (oder Gemeinschaftsgebiet) an den Abnehmer, der die Uhren anschließend in das Drittland ausführte. Über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr lagen Zollbelege (Deutschland/Frankreich) vor, in denen der Zoll bestätigte, dass der in der Ausfuhrbescheinigung genannte Abnehmer die Uhren ausgeführt hatte und die in der Ausfuhrbescheinigung benannte Anschrift mit derjenigen des Reisepasses übereinstimmte. Das Finanzamt ging dennoch mangels eines Abnehmernachweises von der Steuerpflicht der Lieferungen aus. Nach Auffassung des FG muss sich der Unternehmer in einem solchen Fall grundsätzlich vergewissern, dass der Bevollmächtigte tatsächlich für einen ausländischen Abnehmer auftritt. Dies kann durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht geschehen (die der Unternehmer u. E. vorsichtshalber zu den Buchführungsunterlagen nehmen sollte, die für sich alleine gesehen jedoch auch nicht den Nachweis eines ausländischen Abnehmers i. S. d. durch die Verwaltung geforderten Kopie eines Identifikationspapiers erbringen kann). Auch ohne eine solche Vollmacht kann jedoch von einer Lieferung an und eine Ausfuhr durch einen ausländischen Abnehmer auszugehen sein, wenn, wie im Urteilsfall, der liefernde Unternehmer die Ausfuhrbescheinigung zurückerhält und hierin der Zoll bestätigt, dass der in den Ausfuhrpapieren als Abnehmer Genannte die Ware ausgeführt hat und die Wohnsitzangabe mit den Reisedokumenten übereinstimmt.

 

Rz. 165

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Mit Urteil vom 23.04.2009 (Az: V R 84/07, BStBl II 2010, 509) hat der BFH entschieden, dass die Verwaltung grundsätzlich nicht berechtigt ist, über die in den §§ 8 ff. UStDV geforderten Nachweise hinaus weitere Nachweise, z. B. den belegmäßigen Nachweis der Bevollmächtigung eines Beauftragten, zu fordern. Der Unternehmer muss seine steuerlichen Verpflichtungen im Voraus kennen. Die Steuerfreiheit kann nicht alleine mit Hinweis auf das Fehlen von anderen als in den §§ 8 ff. UStDV geforderten Nachweisen versagt werden. Allerdings weist der BFH auch darauf hin, dass selbst bei formal vollständig erbrachten Nachweisen diese der Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterliegen. Mit inhaltlich falschen Belegen kann die Steuerfreiheit nicht erreicht werden. Im Urteilsfall hatte der BFH trotz formal erbrachtem Nachweis erhebliche Zweifel hinsichtlich des Abnehmers (Rückverweisung). Sollte sich im zweiten Rechtsgang herausstellen, dass der eigentliche Abnehmer der "Bevollmächtigte" war, sind die Lieferungen steuerpflichtig. In einem Billigkeitsverfahren (§ 163 AO) wäre dann zu klären, ob aufgrund unrichtiger Abnehmerangaben eine Steuerfreiheit in Betracht kommt (vgl. BFH vom 30.07.2008, Az: V R 7/03, BStBl BStBl II 2010, 1075 und vgl. Rn. 110 ff.).

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