Rz. 109

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Von der Steuerschuldnerschaft wird neben dem unternehmerischen auch der außerunternehmerische (in der Regel also der private) Bereich des Leistungsempfängers betroffen. Der Gesetzgeber hat sich damit der Rechtsprechung der Finanzgerichte angeschlossen (vgl. FG Baden-Württemberg vom 17.09.1997, EFG 1998, 339 und Abschn. 233 Abs. 1 S. 4 UStR 2000).

 
Praxis-Beispiel

Wie Beispiel oben (vgl. Rn. 105); A beauftragt den NL, auch die Tulpen des Privathauses zu pflegen.

Lösung:

Auch hier ist A Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG).

 

Rz. 109a

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch Art. 11 Nr. 2 Buchst. b des StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde m. W. z. 06.11.2015 in § 13b Abs. 5 S. 6 neu gefasst und S. 10 UStG angefügt [seit 01.01.2021: § 13b Abs. 5 S. 7 und S. 11 UStG]. Der leistende Unternehmer kann häufig nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Empfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG gilt daher auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungsempfänger, kann der leistende Unternehmer regelmäßig an der Art der Einrichtung, für die er tätig wird (Behörde oder Betrieb gewerblicher Art), erkennen, ob die Leistung für den unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich bezogen wird. § 13b Abs. 5 S. 7 UStG führt in diesen Fällen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand für die juristische Person des öffentlichen Rechts, da sie die Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich dem Finanzamt erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer an dieses abführen muss, statt sie zusammen mit dem Leistungsentgelt in einer Summe an den leistenden Unternehmer zu entrichten. Um diesen Aufwand zu vermeiden, hat die Steuerverwaltung Fälle, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts in nennenswertem Umfang Leistungen für ihren hoheitlichen Bereich beziehen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, von der Rechtsfolge des § 13b Abs. 5 S. 7 UStG ausgenommen.

 

Rz. 109b

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde in § 13b Abs. 5 UStG m. W. z. 01.01.2021 ein neuer Satz 6 eingefügt und die bisherigen Sätze 6 bis 10 angepasst. Danach schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S.  6 UStG).

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