Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine selbständige Leistung handelt (vgl. Abschn. 4.3.1 Abs. 1 UStAE). Ist die Leistung lediglich als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung einzustufen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (Einzelheiten vgl. Abschn. 3.10 UStAE).

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Bestattungsunternehmen kann die Überführung des Sarges ins Drittlandsgebiet (neben weiteren Bestattungsvorbereitungen zu erbringende Leistung) als eigenständige Leistung unter § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG fallen (vgl. BFH vom 24.02.2005, Az.: V R 26/03 (NV), BFH/NV 2005, 1395; zur Abgrenzung von ggf. steuerfreier Ausfuhrlieferung eines für die Überführung (mit-)gelieferten Sarges vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2012, Az.: 7 V 7394/11, EFG 2012, 1194).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung dar; zum Eisenbahngepäckverkehr zählt nach Verwaltungsmeinung auch der "Auto-im-Reisezugverkehr" (vgl. Abschn. 4.3.1 Abs. 1 S. 4, 5 UStAE; kritisch hierzu Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 3 UStG Anm. 3, da das Entgelt für die Beförderung des Pkw häufig höher sei als das der Personenbeförderung). Vortransporte zu sich anschließenden Lufttransporten sind jedoch keine unselbständigen Nebenleistungen (vgl. Abschn. 4.3.1 Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine sachliche Beschränkung erfährt die Steuerbefreiung durch § 4 Nr. 3 S. 2 UStG. Demnach sind Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG (= Bank- und Finanzumsätze) und § 4 Nr. 10 und Nr. 11 UStG (= Versicherungsdienstleistungen) nicht nach § 4 Nr. 3 UStG steuerbefreit. Nach Verwaltungsauffassung sollen auch unter § 4 Nr. 11b UStG (Universaldienstleistungen) fallende Umsätze unter den Ausschluss fallen (vgl. Abschn. 4.3.5 Abs. 1 S. 1 UStAE). Die Regelung steht im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG (vgl. Rn. 31).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als jeweils selbständige Beförderungsleistungen sieht die Verwaltung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen jede Beförderungsleistung an, der ein gesonderter Frachtbrief zugrunde liegt. Dementsprechend sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in diesen Fällen für die einzelne Beförderungsleistung zu prüfen (vgl. Abschn. 4.3.2 Abs. 6 UStAE).

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