Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsatzsteuer entsteht für unentgeltliche Wertabgaben mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG), und zwar sowohl bei "Soll-" als auch bei "Ist-"Besteuerung des Unternehmers. Auf die Unterschiede dieser Besteuerungsarten kommt es insoweit nicht an (vgl. Abschn. 13.1 Abs. 1 S. 2 UStAE).

 

TIPP

Ist beabsichtigt, Unternehmensvermögen in das Privatvermögen zu überführen, wird es in Fällen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung Sinn machen, diese bei einer "drohenden" Umsatzsteuererhöhung vorzuverlagern. Die Empfehlung hierzu sollte vom Berater selbst kommen!

 
Praxis-Beispiel

Rechtsanwalt R hatte im Unternehmensvermögen einen Porsche, den er seinem Sohn am 02.01.2007 zu dessen 18. Geburtstag schenken wollte. Bei Anschaffung des Fahrzeugs hatte R die Vorsteuern gezogen; das Fahrzeug hat einen Tageswert (netto) von 40.000 EUR.

Lösung:

Mit der Schenkung kommt es ertragsteuerlich zur Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und umsatzsteuerlich zur unentgeltlichen Zuwendung (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG). Letztere ist gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG mit dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten und damit mit dem Tageswert zu bemessen (vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl. 2005, § 10 Rn. 82 ff.).

Hätte R entschieden, seinem Sohn das Auto noch in 2006 zu geben, hätte die USt 40.000 EUR × 16 % = 6400 EUR betragen. Hätte R aber mit der Schenkung bis zum Geburtstag des Sohne gewartet, hätte dies die Steuer um 1200 EUR auf 7600 EUR erhöht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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