Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Beginn der USt-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der USt-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine USt-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig (Abschn. 27b.1 Abs. 6 UStAE).

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