Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Anwendung der Regelung wurde das BMF-Schreiben vom 03.12.2009 (BStBl I 2009, 1520) herausgegeben, das in Abschn. 18.10–18.16 und 18g.1 UStAE übernommen wurde. Das Vergütungsverfahren ist nur für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geändert worden. Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist es bei dem bisherigen Verfahren geblieben. Somit gibt es ab 01.01.2010 zwei verschiedene Vergütungsverfahren. Das neue Verfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt für alle nach dem 31.12.2009 gestellten Erstattungsanträge.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Antragstellung erfolgt zentralisiert über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaats des Unternehmers für sämtliche Vorsteuervergütungsanträge in allen Mitgliedstaaten, in denen die Vorsteuern entstanden sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die Vergütungsanträge in anderen Mitgliedstaaten stellen, reichen die Anträge elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – ein.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Rechnungen, aus denen sich der Vergütungsanspruch ergibt, müssen nicht im Original eingereicht werden. Die Vergütungsanträge sind bis zum 30. 09. des Folgejahres der Rechnungsstellung zu stellen. Der Erstattungsstaat muss bei Überschreiten der ihm zugestandenen Bearbeitungszeit den Vergütungsanspruch des Antragstellers verzinsen.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer USt in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Antrag ist bis zum 30. 09. des auf das Jahr der Inrechnungstellung folgenden Kalenderjahrs zu stellen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt. Der Antrag ist – für jeden Mitgliedstaat gesondert – auf elektronischem Weg über ein inländisches Portal (www.elster.de oder www.bzst.de) beim BZSt einzureichen. Hierzu wird eine Maske mit Pflichtfeldern verwendet, die vom Antragsteller auszufüllen sind. Der Antragsteller muss, soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht, authentifiziert sein.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1000 EUR (bei Rechnungen über Kraftstoff mindestens 250 EUR), hat der Antragsteller Kopien der Rechnung oder der Einfuhrdokumente dem Antrag beizufügen, wenn der Vergütungsmitgliedstaat dies vorsieht. Hierfür reichen eingescannte Rechnungskopien aus. Die einzureichenden elektronischen Belege werden über eine entsprechende Uploadfunktion den jeweiligen Positionen zugeordnet.

 

TIPP

Die Dateigröße der je Antrag insgesamt beigefügten Belege darf zurzeit 5 MB nicht überschreiten. Nach aktuellem Stand der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen, nur papiergebunden vorliegende Belege schwarz/weiß mit einer Auflösung von 200 dpi beizufügen. Die Belege können dem elektronischen Antrag als pdf-, als jpg- oder als tif-Datei beigefügt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge