Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bis zum Inkrafttreten des StÄndG 2001 war die Gewährung des Vorsteuerabzugs dem Grunde und der Höhe nach allein von der tatsächlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes abhängig. Der Vorsteuerabzug war nur insoweit zulässig, als der Unternehmer das Wirtschaftsgut tatsächlich für Umsätze verwendete, die den Vorsteuerabschluss nicht ausschlossen. Der Unternehmer hatte zwar bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug; dieser wurde jedoch nur vorläufig gewährt, falls das Wirtschaftsgut nicht unmittelbar nach seinem Erwerb oder seiner Fertigstellung, sondern erst später verwendet wurde. Stimmte die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes nicht mit der Verwendungsabsicht überein, die für den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu Grunde gelegt worden war, wurde der Vorsteuerabzug rückwirkend nach den Vorschriften der AO berichtigt und nur entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse gewährt. Sowohl der EuGH als auch der BFH sahen in der rückwirkenden Korrektur des Vorsteuerabzugs einen Verstoß gegen die 6. EG-RL (vgl. EuGH vom 08.06.2000, Rs. C-396/98 und C-400/98, BB 2000, 2454; BFH vom 25.04.2002, Az: V R 58/00, BStBl II 2003, 435; vom 22.03.2001, Az: V R 46/00, DB 2001, 1396; vom 17.05.2001, Az: V R 38/00, BB 2001, 2039; vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BB 2001, 870; vom 22.02.2001, Az: V R 77/96, BB 2001, 785).

 

Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der neuen Rechtsprechung kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beanspruchen, soweit er die Absicht hat, die erhaltene Lieferung oder sonstige Leistung für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen und diese Verwendungsabsicht glaubhaft und objektiv nachprüfbar ist. Weicht die tatsächliche Verwendung von der Verwendungsabsicht ab, erfolgt keine rückwirkende Korrektur des Vorsteuerabzugs nach der AO, sondern eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG ab dem Zeitpunkt der Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse. Durch die Gesetzesänderung ändert sich die Höhe des Vorsteuerabzugs im Ergebnis nicht, da es nach der neuen ebenso wie nach der alten Rechtslage auf die tatsächliche Verwendung des Leistungsbezugs ankommt. Die Gesetzesänderung beinhaltet jedoch je nach Verwendungsabsicht einen positiven oder negativen Zinseffekt für den Unternehmer, wenn sich die Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums ändern. Die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestimmt zunächst die Höhe des Vorsteuerabzugs. Die Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Unternehmers gewährt ihm einen Zinsgewinn; im Fall der Änderung der Verhältnisse zu Gunsten des Unternehmers, entsteht für ihn ein Zinsverlust.

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